Coronavirus-Krise: das müssen Start-ups und KMU jetzt wissen und beachten!

Geschrieben von STARTUPS.CH am 18.03.2020 18:43:26
STARTUPS.CH

Das Coronavirus hat die Schweizer Wirtschaft mit voller Wucht getroffen und nun sind alle gefragt, um das Leid der Menschen ein wenig zu mildern.

In diesen Zeiten sind die «Schwächsten» am meisten gefährdet; dies trifft sowohl auf Menschen als auch auf Firmen zu. Zu den «Schwächsten» gehören im wirtschaftlichen Sinne gesprochen auch die Start-ups und die (bereits geschwächten) KMU.

Was gilt es jetzt zu beachten? Wo bekommt man Hilfe? Wir fassen zusammen und stehen unter der E-Mail help@startups.ch mit Rat und Tat bei Seite.

1. Kurzarbeitsentschädigung

Wer kann Kurzarbeitsentschädigung beantragen?

Es kann grundsätzlich Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden, wenn ein Erwerbsausfall im Zusammenhang mit den staatlichen Massnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus entstanden ist und zusätzlich diese Voraussetzungen erfüllt sind:

  • das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein
  • der Arbeitsausfall ist vorübergehend und der Arbeitsplatz kann durch Kurzarbeit erhalten werden
  • die Arbeitszeit ist kontrollierbar
  • der Arbeitsausfall macht je Abrechnungsperiode mind. 10% der Arbeitsstunden aus

Wichtig: Es muss glaubhaft dargelegt werden können, dass der Arbeitsausfall aufgrund der Massnahmen rund um den Coronavirus entstanden ist.

 

Ab wann und wo kann Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden?

Kurzarbeit muss durch die Arbeitgeber nicht mehr mindestens 10 Kalendertage, sondern nur noch mindestens 3 Kalendertage vor Beginn der beabsichtigten Inanspruchnahme der Entschädigung angemeldet werden, damit geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kurzarbeit erfüllt sind.

Voranmeldungen von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) einreichen. Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST des Kantons, in dem sich der Betrieb oder die Betriebsabteilung befindet.

Dabei sind grundsätzlich folgende Unterlagen einzureichen:

  • Formular Voranmeldung von Kurzarbeit
  • Formular Zustimmung zur Kurzarbeit: Neu muss dieses Formular bei der Voranmeldung nicht mehr eingereicht werden, aber die Arbeitgebenden müssen in der Voranmeldung schriftlich bestätigen, dass alle von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden mit der Einführung der Kurzarbeit einverstanden sind

>> Hier finden Sie die entsprechenden Formulare

>> Hier finden Sie die zuständigen kantonalen Stellen

Welche Bedingungen muss der Antrag erfüllen?

Es braucht eine Aufstellung der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer. Überdies muss Ausmass und Dauer sowie die Notwendigkeit kurz begründet werden. Das heisst, Restaurants, Coiffeur-Salons, Bars und viele andere Betriebe können mit dem Hinweis auf die vom Bundesrat erlassene Betriebsschliessung den Antrag einreichen. Firmen, die wegen Quarantäne oder Auftragsrückgängen weniger Arbeit haben, müssen den Arbeitsausfall angeben.

An wen ist der Antrag zu richten?

Der Antrag muss an die kantonalen Amtsstellen für Arbeitslosenversicherung gerichtet werden. Diese sind bei den kantonalen Ämtern für Wirtschaft und Arbeit (AWA) angesiedelt.

Wer hat Anrecht auf Kurzarbeitsentschädigung?

Grundsätzlich alle Arbeitnehmenden, die bei einer Firma unbefristet angestellt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie im Monats- oder Stundenlohn arbeiten. Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben auch Arbeitnehmende, die infolge des Coronavirus unter Quarantäne gestellt sind.

Wer bekommt keine Kurzarbeitsentschädigung?

Selbständigerwerbende, Arbeitnehmer in führenden Positionen wie Geschäftsführer der eigenen Gesellschaft, Temporärangestellte, Arbeitnehmende auf Abruf oder Lehrlinge. Das Staatssekretariat für Seco prüft zurzeit eine Ausweitung der Kurzarbeit oder andere Massnahmen. Doch noch gibt es keinen Entscheid.

Wie lange kann Kurzarbeitsentschädigung bezogen werden?

Die Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung liegt bei 12 Monaten innerhalb von 2 Jahren. Der Bundesrat kann die Frist bei hoher Arbeitslosigkeit auf 18 Monate verlängern.

Wichtig: Betriebe mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85 Prozent können maximal vier Monate Kurzarbeitsentschädigung beziehen.

Wer hilft bei Fragen und Unklarheiten?

Das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco wird in den kommenden Tagen eine Hotline für Unternehmen einrichten. Hilfe beim Ausfüllen des Antrages gibt es bei den kantonalen AWA, den einzelnen Branchenverbänden oder auch beim Gewerbeverband.

2. Ferien anordnen statt Kurzarbeit – darf ich das mitten in einer Pandemie?

Gemäss OR 329c Abs. 2 OR bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien. Dieser hat jedoch auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit möglich Rücksicht zu nehmen. In der Regel wird der Ferienbezug einvernehmlich geregelt. Bei Uneinigkeit bestimmt der Arbeitgeber einseitig. Die Mitteilungsfrist in diesen Fällen ist aber sehr lang: es ist die Rede von 3 Monaten im Voraus.

Ferien sind grundsätzlich für die Erholung der Arbeitnehmer bestimmt. Es ist sehr fraglich ob sich der Arbeitnehmer mitten in einer Pandemie mit etlichen Reiseverboten wirklich erholen kann.

Wir raten deshalb von der kurzfristigen Ansetzung von Zwangsferien (gegen den Willen des Arbeitnehmers) ab, da es zu viele rechtliche Risiken birgt.

3. Sichern Sie Ihre Liquidität!

In Krisensituationen gilt: cash is King!

Um die Liquidität sicherzustellen sind jetzt viele Gespräche zu führen: mit den grössten Kunden (wie geht es ihnen?), mit den grössten Lieferanten (können sie weiterhin liefern? können die Zahlungskonditionen angepasst werden?) und mit Banken (kann ein Kredit gesprochen werden bzw. die Kreditlimite kurzfristig nach oben angepasst werden?).

Wenn Sie Investoren haben, dann muss auch mit diesen geredet und geklärt werden ob sie allenfalls mit kurzfristigen Krediten aushelfen können oder sich an einer Kapitalerhöhung beteiligen würden.

4. Hilfe vom Bund – zinslose Überbrückungskredite wurden bereits vom SECO in Aussicht gestellt

Das SECO hat bereits für Unternehmen, die stark vom Coronavirus getroffen wurden, Übergangskredite in Aussicht gestellt. Nach ersten Informationen werden dies zinslose Darlehen sein, die nach der Pandemie aber zurückbezahlt werden müssen.

Wie hoch das Gesamtpaket sein wird und wie das genaue Verfahren aussehen wird, ist zurzeit ungewiss.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

5. Fristerstreckung einreichen für private und geschäftliche Steuererklärung und Mehrwertsteuer (MWST)

Vergessen Sie bitte nicht sofort die Frist für die private und geschäftliche Steuererklärung zu erstrecken. Das geht in vielen Kantonen online oder mit einem einfachen Brief.

Überdies ist auch die Frist für die Einreichung der nächsten Mehrwertsteuer-Abrechnung zu erstrecken.

Gutscheine bei STARTUPS.CH anfordern

Unsere Schwestergesellschaft Findea stellt für die Erstellung Ihrer Steuererklärung und Mehrwertsteuer Gutscheine zur Verfügung:

  • Für Privatpersonen gibt es Gutscheine von CHF 150
  • Für Geschäfte Gutscheine im Wert von CHF 200

Die Gutscheine können nicht mit anderen Gutscheinen oder Aktionen kombiniert werden und können ausschliesslich für die Abwicklung der Steuererklärung über die Plattform www.taxea.ch genutzt werden.

Was müssen Sie dafür machen?

Schreiben Sie eine Mail an taxea@findea.ch oder help@startups.ch mit der Angabe, welche Gutscheine Sie gerne beziehen wollen und Sie erhalten diese dann elektronisch zugestellt.

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Themen: Entrepreneurship

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